Zeitreise durch die Geschichte des Urheberrechts




Einleitung

Was hat Martial mit Urheberrecht zu tun? Warum wollte der Verfasser des "Sachsenspiegels" jemanden verfluchen? Der Rückblick auf das Urheberrecht beginnt schon in der Antike. Doch wie schützten sich die Autoren von damals? Die eigentliche Geschichte des Urheberrechts begann erst mit Gutenberg. Seine Erfindung des Buchdrucks war richtungsweisend, und hatte das „Statute of Anne" zur Folge. Seitdem währt die Entwicklung des Urheberrechts an. Viele Gesetze folgten in kommenden Jahren wie die Revolutionsgesetze oder das Badische Landrecht. Heute arbeiten die meisten Staaten nach der Berner Übereinkunft (BÜ), die mehrfach revidiert wurde.


Antike

Schon in der Antike gab es reichlich kulturelle Leistungen. Doch konnte in dieser Zeit das Geistesgut nicht von dem Gegenstand unterschieden werden in dem es verkörpert war (vgl. Ishii, Lutterbeck, 1998). Somit war Eigentum nur am Manuskript selber möglich. Jedoch fand gegenüber der Verletzung des geistigen Eigentums durch andere sehr wohl eine Mißbilligung statt.

Ein berühmtes Beispiel hierfür ist der Fall des römischen Dichters Martial. Ein Mann Namens Fidentinus gab die Werke Martials als seine eigenen aus. Martial verglich seine Gedichte daraufhin als freigelassene Sklaven und Fidentinus als „plagiarius" (Menschenräuber). Aus diesem Wort ging das uns heute bekannte „Plagiat" hervor. (vgl. Junker, 2002)


Mittelalter

Auch im Mittelalter gab es noch keine gesetzlichen Regelungen das Urheberrecht betreffend. In dieser Zeit versuchten die Künstler, ihr geistiges Eigentum durch Bücherflüche gegenüber Raub und Verfälschungen zu schützen.
Ein bekanntes Beispiel hierzu lieferte Eike von Repgow, der Verfasser des „Sachsenspiegels". Er wünschte denjenigen, die sein Werk verfälschten „Aussatz und Hölle" (Junker, 2002).


Frühe Neuzeit

Erst in der Neuzeit beginnt die eigentliche Geschichte des Urheberrechts. Auslöser hierfür war die Erfindung des Buchdrucks um 1440 durch Gensfleisch zu Laden, bekannt als Gutenberg. Weiterhin galt der Grundsatz der Nachdruckfreiheit. Das Privilegienwesen wurde eingeführt. (vgl. Ishii, Lutterbeck, 1998)


Privilegienwesen

Die ersten Privilegien

Durch die Erfindung des Buchdrucks gewann die Herstellung und der Verkauf von Druckwerken enorm an Bedeutung. Doch wurde die neue Technik nicht nur zum Erstdruck der Bücher genutzt, sie verleitete auch zum Nachdruck. Aus diesem Grund schien die Erteilung eines Privilegs sinnvoll. Zum einen sollten Störungen beim Absatz der ursprünglichen Ausgabe verhindert werden und zum anderen sollte dem Erstdrucker auch der Gewinn als Lohn für Mühe und Kosten gesichert sein. (vgl. Grün, 1979, S. 26

Das erste personenbezogene Druckprivileg, auch Gewerbeprivileg genannt, wurde Johannes von Speyer von der Republik Venedig im Jahre 1469 für die Dauer von fünf Jahre erteilt. In Venedig wollte er die Buchdruckerkunst ausüben. Das Privileg bemächtigte ihn dazu, als einziger in Venedig Bücher zu drucken. (vgl. Grün, 1979, S. 26 f.)

Durch die Privilegien wurde nicht die Übernahme fremder Inhalte, sondern einzig die drucktechnische Erscheinung geschützt. Sie waren so gesehen Gewerbemonopole für bestimmte Personengruppen. Hier zeigt sich der enge Zusammenhang von Privileg und Zensur. Es galt: ‚Urheberschutz ist Druckerschutz'. (vgl. Ishii, Lutterbeck, 1998)

Das erste werkbezogene Druckprivileg, ein Buchprivileg, bestand für eine Dauer von sechs Jahren, Antonio Zarotto erhielt es im Jahre 1481 vom Herzog von Mailand. Er durfte 400 Exemplare von „Sforziade" von Giovanni Simonettas drucken. Der Nachdruck wurde unter Strafe gestellt. Ein weiteres Buchprivileg wurde an Da Tolentino im Jahr 1483 für fünf Jahre vergeben. (vgl. Grün, 1979, S. 27)


Autorenprivilegien

Privilegien zugunsten von Autoren wurden, ebenfalls in Venedig, erstmals 1486 an Sabellicus und 1492 an Pierfrancesco von Ravenna vergeben. Bei beiden gab es keinerlei zeitliche Begrenzung. Es ist anzunehmen, dass sie das Privileg bis zu ihrem Tode behalten sollten.

Doch gab es auch Privilegien mit kürzeren Schutzfristen, wie zehn oder gar nur drei Jahren, wie im Falle des Dante Populesci im Jahre 1518. (vgl. Grün, 1979, S. 27)

Auch Martin Luther und Albrecht Dürer erhielten Autorenprivilegien. (vgl. Ishii, Lutterbeck, 1998)

Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts wurden in Venedig noch weitere Privilegien vergeben, die jedoch die Schutzfrist von zehn Jahren meist nicht überschritten. Diese wurden erst im 16. Jahrhundert auf fast zwanzig Jahre erhöht. (vgl. Grün, 1979, S. 28)


Privilegien in Deutschland

In Deutschland wurde das erste Privileg vom Reichsregiment an Conrad Celtes im Jahre 1501 verliehen. Die Dauer der Schutzfrist ist hier nicht bekannt, denn der Wortlaut ist nicht überliefert. Das erste kaiserliche Privileg soll aus dem Jahr 1510 stammen und mit einer Frist von sechs Jahren an Johannes Schott in Strassburg vergeben worden sein. Auch hier ist der Wortlaut nicht bekannt. (vgl. Grün, 1979, S. 28)

Kaiser Maximillian I. erteilte das erste im Wortlaut überlieferte Privileg 1511 an Konrad Peutinger. Der Schutz galt zehn Jahre und für drei ältere Werke Peutingers.

Nicht nur der Kaiser, sondern auch Landesfürsten durften Privilegien erteilen. Die Folge war eine Vielzahl von einzelstaatlichen Privilegien. Doch konnte der jeweilige Landesfürst keinen Schutz vor Nachdruck über die Grenzen seine Landes gewähren. Das bedeutete, dass ein in Köln geschütztes Werk in Mainz ungestraft nachgedruckt werden konnte. Zu verhindern war dies nur mit einem kaiserlichen Privileg, welches in allen deutschen Staaten anerkannt wurde. (vgl. Grün, 1979, S. 28)

Doch führte Partikularismus zu einer Schwächung dieses Privilegs. In Bayern und in Sachsen wurden die Nachdruckverbote nicht beachtet. Mitverantwortlich für diese Entwicklung war die an Bedeutung gewinnende Leipziger Messe. Infolgedessen wurden vom kursächsischen Landesfürsten erteilte Privilegien als überaus wichtig angesehen. Im Laufe der Zeit übertrafen sie sogar die kaiserlich erteilten. Die Dauer der Privilegien schwankte stark zwischen einem und zehn Jahren. (vgl. Grün, 1979, S. 28 f.)

In Deutschland herrschte das Privilegienwesen noch lange Zeit.


Frühe bis späte Neuzeit

England

Im 16. Jahrhundert entstand in England die Theorie vom Verlagseigentum. Einen Inhaber des ausschließlichen Verlagsrechts nannte man „owner of copy" -> daher stammt unser heute verwendeter Begriff Copyright.
Von England aus verbreitete sich die Ansicht, dass der Autor ein angeborenes Recht am eigenen Werk habe.
Urheberrecht ist Naturrecht (vgl. Ishii, Lutterbeck, 1998)

Statute of Anne

In England wurde im Jahre 1557 von den führenden „booksellers" die „Stationers' Company" gegründet. Das Recht zu Veröffentlichen erlangte man nun nur durch eine königliche Patenturkunde oder den Beitritt zur „Stationers' Company". Als Folge war die Zahl der Druckereien, die dazu auch berechtigt waren begrenzt. Denn die „Company" hatte direkte Befugnisse zur Durchsuchung und Beschlagnahme, welche sie gegen die Buchdrucker und die Buchhändler ohne Patenturkunde und Nichtmitglieder einsetzen konnte. Die Entscheidungsbefugnis über die Mitglieder der „Company" behielten sich höchste Staatsbeamte und führende Bischöfe vor, was die Fortführung der Zensur bedeutete.

Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642-1649) (vgl. Schorn-Schütte, 2001) wurde im Jahre 1660 wieder die Stuart-Monarchie eingesetzt. Der Katholik James II löste den Protestanten Wilhelm von Oranien 1668 ab. Diese Veränderungen machten es schwierig, die Zensur aufrecht zu erhalten.
Im Jahr 1694 hob man die Zensur endgültig auf.

Durch interne Zwangsmaßnahmen konnte die „Company" die Vormachtstellung in der „Copy" von Büchern im eigenen Kreis sowie in gewissem Maß auch anderen Buchhändlern erhalten. Diese wären andernfalls zum Handel mit Raubdrucken verleitet worden. Doch zur Durchsuchung, Beschlagnahme und Vernichtung fehlten ihnen die Vollmachten, die sie zuvor besessen hatten. Die „Stationers' waren aufgrund früherer Protektion und eigener Handelsbestimmungen der Überzeugung, dass sie ein zeitlich unbegrenztes Recht zur Veröffentlichung der Bücher hätten, für die sie die „Copy" besaßen. Diese Faktoren veranlassten sie, ein Gesetz zu fordern.

Das „Statute of Anne" oder auch „Statute of Queen Anne" wurde schließlich 1709 verabschiedet. Es war ein Kompromiß zwischen den „Stationers'" und denen die sich den Monopolisierungstendenzen der „Company" widersetzen.

Das Gesetz bestimmte, dass einem Autor oder einem „bookseller", Buchdrucker oder sonstigen Abtretungsempfänger des Autors die Rechte für die „Copy" jedes bereits gedruckten Buches für eine Dauer von 21 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes zu (§1). Es gewährte dem Autor auch die Rechte zur Vervielfältigung noch nicht veröffentlichter Bücher für eine Dauer von 14 Jahren. Für weitere 14 Jahre, nach Ablauf des ersten Zeitraums, sollte das alleinige Recht auf Druck und Veräußerung der gedruckten Exemplare wieder an den Autor fallen. (§ XI).

Für die Urheberrechte, die das „Statute of Anne" anerkannte, war es nun dem Autor erlaubt, verletzende Kopien zu beschlagnahmen, zu vernichten und darüber hinaus gesetzlich vorgegebene Geldstrafen zu erwirken.

Diese Ansprüche waren jedoch abhängig davon, dass das Buch entweder im Regi-ster der „Stationers' Company" aufgeführt war oder in der „Gazette" annonciert wurde (§§II, III) (vgl. Cornish, 1992, S. 58 f.)

Urheberrechtssysteme

1774 wurde vom Court of Lord in London die Entscheidung getroffen, dass ein ewiges Recht an Werken abzulehnen sei. Seit dieser Entscheidung gibt es zwei Urheberrechtssysteme in der Welt:

· KONTINENTALE SYSTEME
Diese Systeme fundieren das Urheberrecht naturrechtlich. Sie umfassen Persönlichkeitsrechte und wirtschaftliche Verwertungsrechte. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.
Diese Systeme finden unter anderem in Deutschland, der Schweiz, Österreich und Frankreich Verwendung (vgl. Ishii, Lutterbeck, Gehring, 2001, vgl. Jeré Mias, 2000)
· COPYRIGHT-SYSTEME
Hiernach ist das Urheberrecht ein für bestimmte Zeiten gewährtes und eng umgrenztes Recht. Das Copyright ist übertragbar.
Das Copyright-Konzept wurde beispielsweise von England, Irland und den USA übernommen. (vgl. Ishii, Lutterbeck, 1998, vgl. Ishii, Lutterbeck, Gehring, 2001, vgl. Jeré Mias, 2000)

Das Copyright-System wird durch -©-das gekennzeichnet. Es dient als Vermerk oder Kennzeichen für ein vom Verfasser beanspruchtes Urheberrecht. In Deutschland ist es jedoch rechtlich völlig wirkungslos, da in Deutschland die Kontinentalen Systeme Anwendung finden. Es kann nur dazu dienen, den Nutzer auf ein vom Urheber beanspruchtes Recht aufmerksam zu machen. (vgl. Humboldt Universität zu Berlin, Geschichte und Inhalte, 2000) „Beispiel 1 - wirkungslos: © 2000 - Thomas Meyer

Beispiel 2 - etwas sinnvoller COPYRIGHT INSTITUT FÜR GESCHICHTSWISSENSCHAFTEN" (Humboldt Universität zu Berlin, Geschichte und Inhalte, 2000)


Frankreich

Revolutionsgesetze

In Frankreich traten in den Jahren 1791 und 1793 in Bezug auf das Urheberrecht die Revolutionsgesetze in Kraft. Sie betonten stärker als das „Statute of Anne" den Rechtsanspruch des Autors. Durch die hier verabschiedeten Gesetze wurden die vermögensrechtlichen und die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche des Autors geschützt. Bei beiden betrug die Schutzdauer zehn Jahre post mortem autoris (p.m.a. = nach dem Tod des Autors). Diese Frist wurde im Jahre 1866 auf 50 Jahre verlängert. (vgl. Lumb, 2002)


Deutschland

Allgemeines Preußisches Landrecht

Das Allgemeine Preußische Landrecht trat im Jahre 1794 in Kraft. Es enthielt nur einen verlagsrechtlichen Teil, der die Beziehungen zwischen Schriftsteller und Buchdrucker regelte. Es handelte sich hier lediglich um ein Gesetz zu Verhinderung von Raubdrucken. Es ersetzte erstmals das Privilegienwesen. (vgl. Junker, 2002)

Badisches Landrecht

Im Jahre 1809 entstand das Badische Landrecht. In ihm wurde festgehalten, dass sich der Eigentumsbegriff nicht nur auf die Handschrift, also das Manuskript, sondern auch auf den geistigen Inhalt eines Werkes bezieht. Dies war aber praktisch noch ohne Bedeutung. So musste Goethe sich zum Schutz seiner Werke noch 39 Einzelrechte von verschiedenen deutschen Staaten einräumen lassen, denn ein Gesamtprivileg war nicht möglich. (vgl. Lumb, 2002)

Der Verlag Cotta (Verlag v. Goethe) erhielt 1826 die Privilegien aller Staaten des Deutschen Bundes. (vgl. a.a.O.)

Erstes modernes Urheberrecht

Im Jahr 1837 wurde das erste moderne Urheberrechtsgesetz in Preußen in erlassen. Es nannte sich „Gesetz zum Schutz des Eigentums an Werken der Wirtschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung". Die Bundesversammlung beschloß für das Gebiet des Deutschen Bundes allgemeine Mindestregelungen über den Urheberschutz. Die Schutzfrist betrug hier 30 Jahre p.m.a.

Reichsgesetz

Das Deutsche Reich übernahm 1871 das Urheberrechtsgesetz des Norddeutschen Bundes von 1870, somit kam es zu einer einheitlichen Regelung. Dieses Gesetz war jedoch auf Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen und dramatische Werke begrenzt. Es wurde daher 1876 durch das Gesetz zum Schutze der bildenden Kunst und der Werke der Photographie ergänzt. Es war das erste Reichsgesetz.
Beide Gesetze wurden ersetzt. Zum einen durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) 1901, und zum anderen durch das Gesetz, dass das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und Photographie betrifft (KUG) 1907. (vgl. Junker, 2002, Lumb 2002)

Verlagsgesetz

Das Verlagsgesetz trat ebenfalls 1901 in Kraft. In diesem wurden die Rechtsbeziehungen aus dem Verlagsverhältnis zwischen einem Verfasser eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst und dem Verleger geregelt. (vgl. Junker, 2002)


Moderne

Berner Übereinkunft

1886 schlossen sich zehn Staaten, darunter auch Deutschland, zur „Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst" zusammen. Diese wurde mehrfach revidiert und wird deshalb seit 1908 offiziell auch „Revidierte Berner Übereinkunft" (RBÜ) genannt. Heute arbeiten die meisten Staaten der Welt nach der RBÜ, es ist ein internationales Urheberrecht, welches auch eine starken Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung hat. Die USA arbeiten erst seit 1989 nach dieser Übereinkunft. (vgl. Junker 2002, Lumb 2002)

Für die Berner Übereinkunft gilt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren p.m.a. In Deutschland ist sie auf 75 Jahre p.m.a. festgelegt.


Schluss

Die Rechte der Autoren an ihrem geistigen Eigentum -
Lange Zeit war dies keine Selbstverständlichkeit. Es bedurfte vieler Entwicklungen und Gesetze bis der Autor zu seinem Recht kam und auch die Drucker nicht mehr im Vordergrund standen. Doch mit dem Ende dieser Zusammenfassung ist die Entwicklung des Urheberrechtsgesetzes noch lange nicht abgeschlossen. Immer noch werden Gesetzesänderungen verabschiedet, die zur Verbesserung der Stellung der Autoren beitragen sollen. Die Geschichte des Urheberrechtsgesetzes ist auch eine Geschichte der Reformen.


Prüfungsfragen und Lösungen

1. Was bewirkte das erste personenbezogene Gewerbeprivileg, wann wurde es erteilt und für welche Dauer?

Das erste Privileg dieser Art, ein Druckprivileg, wurde in Venedig im Jahr 1469 erteilt und hatte eine Schutzfrist von fünf Jahren.

2. Warum verlor das kaiserlich erteilte Privileg immer stärker an Bedeutung?

Eine große Rolle spielte hier die Leipziger Messe. Sie wurde im Laufe der Zeit immer bedeutungsvoller und mit ihr die Privilegien, die der kursächsische Landesherr erteilte, weit wichtiger als die des Kaisers. Sie wurden im Rang sogar über die kaiserlich erteilten gestellt.

3. Zu welcher Vereinigung schlossen sich die „booksellers" zusammen und in welchem Jahr geschah das?

Im Jahre 1557 gründeten die führenden „booksellers" die „Stationers' Company"

4. Was ist mit dem Begriff „Copy" gemeint?

Mit diesem Begriff ist der „owner of copy" gemeint. Der „owner of copy" war der Inhaber des ausschließlichen Verlagsrechtes.

5. Was war der Grund, der die „Company" dazu veranlasste ein Gesetz zu fordern?
Welches Gesetz ging hieraus hervor?

Durch viele Veränderungen während des 17. Jahrhunderts im Land, wie dem Bürgerkrieg und ein Wechsel der Krone von James II. an Wilhelm von Oranien und somit auch deren Kirche von Katholisch zu Protestantisch wurde es immer schwerer die Zensur aufrecht zu erhalten. Auch die „Stationers' Company" konnte nur durch interne Zwangsmaßnahmen ihre Vormachtstellung erhalten, was die „Copy" betraf. Handel mit Raubdrucken wären die Folge gewesen. Doch fehlten ihnen Vollmachten um Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernichtungen durchzuführen. Sie glaubten jedoch ein zeitlich unbegrenztes Recht zur Veröffentlichung an den Büchern zu haben, für die sie die „Copy" hatten. Dies hatte zur Folge, dass die „Company" ein Gesetz forderte.

Das daraus folgende Gesetz war das „Statute of Anne", welches im Jahre 1709 verabschiedet wurde.


Link zum Thema

Junker, Markus, 2002
Geschichte des Urheberrechts
http://www.remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw01.html#2

Sehr gut zusammengefaßte und dennoch ausreichend detaillierte Darstellung des geschichtlichen Ablaufs des Urheberrechts.


Lernziel

Ziel für die Studenten soll sein, die Entwicklung des Urheberrechts von den Anfängen bis zu den heutigen noch heute anhaltenden Entwicklungen und Verbesserungen nachvollziehen zu können.
Es soll deutlich gemacht werden, dass Rechte am geistigen Eigentum nicht von je her selbstverständlich geschützt wurden, sondern dazu eine Reihe von Schritten und Reformen nötig waren, den heutigen Stand zu erreichen. Gründe, die dazu geführt haben, werden aufgezeigt und entstandene Gesetze genannt.


Literatur

Albrecht, Jörg, 2001
Wie der Geist zur Beute wird
http://www.zeit.de/200112/Media/200112_eigentum_2html (Stand 2002-10-13)

CORNISH 1993
Cornish, William R.: Historische Studien zum Urheberrecht in Europa. Entwicklungslinien und Grundfragen. In: Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, hrsg. von Elmar Wadle, Bd. 10
Berlin, Duncker & Humblot, 1993

GRÜN 1979
Grün, Christian: Die zeitliche Schranke des Urheberrechts. Eine historische und dogmatische Erklärung. In: Schriften zum Medienrecht, hrsg. von Manfred Rehbinder und Wolfgang Larese
Bern: Stämpfli & Cie, 1979

Humboldt Universität zu Berlin, 2000
Geschichte und Inhalte
http://www.geschichte.hu-berlin.de/nutzerhi/urhg/right3.html (Stand 2002-10-15)

Ishii, Kei, Lutterbeck, Bernd, Gehring, Robert, 2001
Eigentum, geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte
http://ig.cs.tu-berlin.de/ws2001/ir1/vl-eigentum1/GeistigesEigentum/#Heading55 (Stand 2003-01-11)

Ishii, Kei, Lutterbeck, Bernd, 1998
Kleine Geschichte vom Urheber- und Patentrecht
http://ig.cs.tu-berlin.de/s98/13321506/vl06.html (Stand 2002-10-13)

Jeré Mias, 2000
Urheberrecht und Copyright
http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html#16 (Stand 2003-01-11)

Junker, Markus, 2002
Geschichte des Urheberrechts
http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/gw01.html#2 (Stand 2002-10.13)

Lumb, Wolf, 2002
Die geschichtliche Entstehung des Urheberrechts
http://wolflumb.de/verlag/lehrmateriel/verlagsbetriebslehre/urheberrecht.htm (Stand 2002-10-13 und 2002-10-23)

Schorn-Schütte, Luise, 2001
Geschichte Englands im 16./17. Jahrhundert
http://www.uni-frankfurt.de/fb08/HS/Schorn/Lehre/WS2001-2002/Vorlesung.htm (Stand 2003-01-19)

Schulverein Kassel, 1994
Urheberrecht I
http://schulverein-kassel.de/Schulverein/7/7811.24.html (Stand 2002-10-13)

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